Die
Sonderform der Kurzfristigen Beschäftigung bis 400-€-Monat
Was ist eine "Kurzfristige Beschäftigung bis
400 €/Monat" ?
Diese Beschäftigungsform wurde mit der Änderung der Prüfungsrichtlinie
ab dem 01.01.2000 erstmals möglich.
Sie ist rechtlich der kurzfristigen Beschäftigung zuzuordnen
und dessen Prüfungsrichtlinien mit Erweiterungen anzuwenden
sind. Diese Beschäftigung ist wie die "Kurzfristige Beschäftigung"
immer sozialversicherungsfrei. Es werden auch keine Pauschalabgaben
erhoben und die Arbeitszeit ist auf 50 Arbeitstage innerhalb eines
Kalenderjahres beschränkt.
Welcher Unterschied besteht zur eigentlichen "Kurzfristigen
Beschäftigung" ?
Sofern die Grenzen der geringfügigen Beschäftigung
(400 Euro/Monat) eingehalten werden, ist eine Dauerbeschäftigung
möglich, wie z. B. wöchentlich ein Arbeitstag.
Die Prüfung der Berufsmäßigkeit
entfällt.
Die max. 50 Arbeitstage müssen mit der Aushilfskraft nachweisbar
in einem Rahmenarbeitsvertrag, der max. über 12 Monate geschlossen
werden kann, vereinbart werden. Die Prüfungsrichtlinie schreibt
eine besondere Beschränkung vor, wird nachfolgend ein weiterer,
neuer Rahmenarbeitsvertrag geschlossen, so muss dazwischen mindestens
ein Zeitraum von zwei beschäftigungslosen, vertragsfreien Monaten
liegen. Der Vertragszeitraum kann auch kürzer gewählt
werden, z.B. 10 Monate, aber auch dann muss der vertragsfreie Zeitraum
von immer 2 Monaten eingehalten werden.
Welche Personengruppen eignen sich für diese Abrechnungsform?
Für Aushilfen mit Lohnsteuerkarte und der Lohnsteuerklasse
I bis IV. Für diese sind keinerlei Abgaben abzuführen.
Für Aushilfen die bereits eine geringfügige Beschäftigung
(400-Euro-Minijob) ausüben, diese können zusätzlich
"Kurzfristig bis 400 €/Monat" beschäftigt werden.
Eine Zusammenrechnung erfolgt nicht wenn es unterschiedliche Arbeitgeber
sind.
Entgelt
Der Lohn darf die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 400
€/Monat nicht überschreiten.
Sozialversicherung
Das Arbeitsentgelt ist für Kurzfristig Beschäftigte und
Arbeitgeber sozialversicherungsfrei, es werden keine Beiträge
oder Pauschalen erhoben.
Dauer der Beschäftigung
Eine Kurzfriste Beschäftigung muss immer arbeitsvertraglich
befristet sein. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist maximal für
die Dauer eines Jahres möglich. Eine
auf ständige Wiederholung ausgerichtete Beschäftigung
(Dauerbeschäftigung) ist für diese "Kurzfristige
Beschäftigung bis 400 €/Monat möglich. Die maximale
Dauer der Beschäftigung beträgt in der Regel 50 Arbeitstage
im Kalenderjahr.
Berufsmäßigkeit
Bei einer Kurzfristigen Beschäftigung bis 400 €/Monat
entfällt die Prüfung der Berufsmäßigkeit.
Lohnsteuer
Die Lohnsteuer kann pauschal oder nach Lohnsteuerkarte abgeführt
werden..
Für Aushilfen die keine Lohnsteuerkarte vorlegen können,
kann der Aushilfslohn mit 20% Pauschalsteuer beim Betriebsstättenfinanzamt
versteuert werden oder bei Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte ein
Abzug nach Lohnsteuerklasse VI vorgenommen werden.
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