Kurzfristig Beschäftigte

Kurzfristig Beschäftigte
Was ist eine "Kurzfristige Beschäftigung"?
Im Gesetz (SGB IV §8 Abs.1 Nr.1) gibt es nur geringfügig Beschäftigte und man unterscheidet diese nach der Geringfügigkeit des Arbeitsentgelt oder nach der Geringfügigkeit der Beschäftigungsdauer.
Eine sogenannte "Kurzfristige Beschäftigung" (max. 70 Arbeitstage/Jahr) ist geringfügig aufgrund der Beschäftigungsdauer und ein sogenannter "450-Euro-Minijob" (max. 520 €/Monat) geringfügig aufgrund des Arbeitsentgelt.

Die wichtigsten Eckdaten für die "Kurzfristige Beschäftigung" nachstehend im Überblick:

Erstmals ab 01.01.2019
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich.
Von dem Drei-Monats-Zeitraum ist auszugehen, wenn der Minijob an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen.

Entgelt
Der Lohn für die Kurzfristige Beschäftigung ist unbeschränkt, sollte jedoch den Rahmen der Ortsüblichkeit nicht wesentlich und einen Stundenlohn von 25 Euro nicht überschreiten.

Sozialversicherung
Das Arbeitsentgelt ist für den Kurzfristig Beschäftigten und Arbeitgeber sozialversicherungsfrei, es werden keine Beiträge oder Pauschalen erhoben.

Dauer der Beschäftigung
Eine Kurzfriste Beschäftigung muss immer arbeitsvertraglich befristet sein. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist maximal für die Dauer eines Jahres möglich.
Eine auf ständige Wiederholung ausgerichtete Beschäftigung (Dauerbeschäftigung) ist ausgeschlossen. Die mögliche Dauer der Beschäftigung beträgt in der Regel 70 Arbeitstage. Neben 70 Arbeitstagen gibt es noch den Dreimonatszeitraum und 90 Kalendertage. Diese Zeiträume sind bei gleichbleibenden fünf oder mehr Arbeitstagen pro Woche anzuwenden. Sind aber Arbeitszeiten von weniger als fünf Tagen in der Woche zu berücksichtigen, ist immer die 70 Arbeitstageregel anzuwenden.

Berufsmäßigkeit
Die Kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Berufsmäßigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn die Beschäftigung nicht mehr von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Eine z.B. als arbeitsuchend gemeldete Person ist immer als berufsmäßig anzusehen. In unserem Arbeitsvertrag für Kurzfristig Beschäftigte finden Sie ein "Erwerbsraster", nur Personen die dort genannt sind können eine Kurzfristige Beschäftigung ausüben.

Lohnsteuer
Die Lohnsteuer kann pauschal oder nach Lohnsteuerkarte abgeführt werden..
Die Personen, die in das "Ewerbsraster" passen können in der Regel auch eine Lohnsteuerkarte vorlegen.
Pauschale Lohnsteuer
Die pauschale Lohnsteuer (25%) ist mit zusätzlichen, sehr engen steuerlichen Voraussetzungen verknüpft:
Stundenlohn max. 15 €uro,
Entgelt täglich max. 120€uro,
Beschäftigungsdauer max. 18 zusammenhängende Werktage und
der Arbeitseinsatz muss “kurzfristig” erfolgen. Der steuerliche Begriff “kurzfristig” ist nicht identisch mit dem Begriff “kurzfristig” aus der Sozialversicherung.
In der steuerlichen Rechtsprechung ist die Kurzfristigkeit definierbar mit “von heute auf morgen” also kurzfristig und nicht wie im Sozialversicherungsrecht für eine begrenzte Zeit, also auf kurze Frist.

Verlag Gottwald  → Telefon 069 17 32 64 32FAX 032 2231 88881
mail@verlaggottwald.de