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Kurzfristig Beschäftigte
Was ist eine "Kurzfristige Beschäftigung"?
Im Gesetz (SGB
IV §8 Abs.1 Nr.1) gibt es nur geringfügig Beschäftigte
und man unterscheidet diese nach der Geringfügigkeit des Arbeitsentgelt
oder nach der Geringfügigkeit der Beschäftigungsdauer.
Eine sogenannte "Kurzfristige Beschäftigung" (max.
70 Arbeitstage/Jahr) ist geringfügig aufgrund der Beschäftigungsdauer
und ein sogenannter "450-Euro-Minijob" (max. 520 €/Monat)
geringfügig aufgrund des Arbeitsentgelt.
Die wichtigsten Eckdaten für die "Kurzfristige
Beschäftigung" nachstehend im Überblick:
Erstmals ab 01.01.2019
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn
die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate
oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt
ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe
des Verdienstes ist dabei unerheblich.
Von dem Drei-Monats-Zeitraum ist auszugehen, wenn der Minijob an
mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei
Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf
Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen.
Entgelt
Der Lohn für die Kurzfristige Beschäftigung ist unbeschränkt,
sollte jedoch den Rahmen der Ortsüblichkeit nicht wesentlich
und einen Stundenlohn von 25 Euro nicht überschreiten.
Sozialversicherung
Das Arbeitsentgelt ist für den Kurzfristig Beschäftigten
und Arbeitgeber sozialversicherungsfrei, es werden keine Beiträge
oder Pauschalen erhoben.
Dauer der Beschäftigung
Eine Kurzfriste Beschäftigung muss immer arbeitsvertraglich
befristet sein. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist maximal für
die Dauer eines Jahres möglich. Eine
auf ständige Wiederholung ausgerichtete Beschäftigung
(Dauerbeschäftigung) ist ausgeschlossen. Die mögliche
Dauer der Beschäftigung beträgt in der Regel 70 Arbeitstage.
Neben 70 Arbeitstagen gibt es noch den Dreimonatszeitraum und 90
Kalendertage. Diese Zeiträume sind bei gleichbleibenden fünf
oder mehr Arbeitstagen pro Woche anzuwenden. Sind aber Arbeitszeiten
von weniger als fünf Tagen in der Woche zu berücksichtigen,
ist immer die 70 Arbeitstageregel anzuwenden.
Berufsmäßigkeit
Die Kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig
ausgeübt werden. Berufsmäßigkeit ist immer dann
anzunehmen, wenn die Beschäftigung nicht mehr von untergeordneter
wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Eine z.B. als arbeitsuchend gemeldete Person ist immer als berufsmäßig
anzusehen. In unserem Arbeitsvertrag für Kurzfristig Beschäftigte
finden Sie ein "Erwerbsraster", nur Personen
die dort genannt sind können eine Kurzfristige Beschäftigung
ausüben.
Lohnsteuer
Die Lohnsteuer kann pauschal oder nach Lohnsteuerkarte abgeführt
werden..
Die Personen, die in das "Ewerbsraster" passen
können in der Regel auch eine Lohnsteuerkarte vorlegen.
Pauschale Lohnsteuer
Die pauschale Lohnsteuer (25%) ist mit zusätzlichen, sehr engen
steuerlichen Voraussetzungen verknüpft:
Stundenlohn max. 15 €uro,
Entgelt täglich max. 120€uro,
Beschäftigungsdauer max. 18 zusammenhängende Werktage
und
der Arbeitseinsatz muss “kurzfristig” erfolgen. Der
steuerliche Begriff “kurzfristig” ist nicht identisch
mit dem Begriff “kurzfristig” aus der Sozialversicherung.
In der steuerlichen Rechtsprechung ist die Kurzfristigkeit definierbar
mit “von heute auf morgen” also kurzfristig und nicht
wie im Sozialversicherungsrecht für eine begrenzte Zeit, also
auf kurze Frist.
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