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400-Euro-Minijob
Was ist ein "400-Euro-Minijob"?
"400-Euro-Minijob" kommt aus dem alltäglichen
Sprachgebrauch. Im Gesetz (SGB IV §8 Abs.1 Nr.1) gibt es nur
geringfügig Beschäftigte und man unterscheidet diese nach
der Geringfügigkeit des Arbeitsentgelt oder nach der Geringfügigkeit
der Beschäftigungsdauer.
Ein sogenannter "400-Euro-Minijob" (max. 400 €/Monat)
ist geringfügig aufgrund des Arbeitsentgelt und
eine sogenannte "Kurzfristige Beschäftigung" (max.
50 Arbeitstage/Jahr) ist geringfügig aufgrund der Beschäftigungsdauer.
Die wichtigsten Eckdaten für den "400-Euro-Minijob"
nachstehend im Überblick:
Dauer der Beschäftigung
Der 400-Euro-Minijob kann eine Dauerbeschäftigung sein.
Beträgt die Dauer jedoch unter 50 Arbeitstage im Kalenderjahr
bzw. ist sie für einen Minjobber unter 50 Arbeitstage im Kalenderjahr,
so prüfen Sie ob die Beschäftigungsart "Kurzfristig
Beschäftigte" anwendbar ist. Diese ist sozialversicherungsfrei
und auch die pauschalen Sozialversicherungsabgaben für den
Arbeitgeber entfallen.
Berufsmäßigkeit
Ein 400-Euro-Minijob kann von jeder Person und unabhängig des
Berufsstandes oder derzeitige Tätigkeit ausgeübt werden.
Für den Arbeitgeber gibt es nur eine zu beachtende Einschränkung,
Minijobber mit einer Hauptbeschäftigung dürfen nur einen
Minijob ausüben, auch dann wenn der maximale Lohn von 400 Euro/Monat
in dem einen MInijob nicht erreicht wird. Hinzuverdienstgrenzen
wie z.B. bei Arbeitslosen sind für den Arbeitgeber nicht von
Bedeutung. Sozialversicherungsrechtliche und/oder finanzielle Besonderheiten
gibt es für Übungsleiter, Ausbilder und Betreuer in Vereinen,
Rentner/ Ruhestandsbeamte, Heimarbeiter, Studenten, Auszubildende,
Praktikanten, Arbeitslose, Schüler, Tagesmütter / Kinderbetreuung
Lohnunterlagen
Die Beitragsüberwachungsverordnung fordert für 400-Euro-Minijobber
neben den allgemeinen Unterlagen für Arbeitnehmer noch folgende
Angaben und Unterlagen über
- die Zusammensetzung des monatlichen Arbeitsentgelts,
- die Aufzeichnung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden
und die regelmäßige Wochenarbeitszeit,
- die Erklärung des Beschäftigten über weitere Beschäftigungen,
- einen Nachweis über die Prüfung und Feststellung der
Sozialversicherungspflicht,
- die Erklärung des Beschäftigten über die Befreiung
von der Sozialversicherungspflicht.
Sozialversicherung
Das Arbeitsentgelt ist für den Minijober sozialversicherungsfrei.
Der Arbeitgeber zahlt pauschale Sozialversicherungsabgaben und eine
pauschale Lohnsteuer in Höhe von insgesamt 31,08%.
Lohnsteuer
Die Lohnsteuer kann pauschal mit 2% oder nach Lohnsteuerkarte (Lohnsteuerklasse
I - IV ist bis 400 € steuerfrei) abgeführt werden. Die
pauschale Lohnsteuer ist auch auf den Minijobber abwälzbar
und kann vom Lohn abgezogen werden.
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