Minijob Änderungen 2012

Minijob 2012
Rechtliche Änderungen ab 01. Januar 2012
  • Umlage U1 (Umlage zum Ausgleich für Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit)
    2012 erhöht sich die Umlage U1 auf 0,7% bisher 0,6%
  • Insolvenzgeld
    2012 wird wieder eine Insolvenzgeld-Umlage erhoben in Höhe von 0,04%, sie betrug bisher 0%,
  • RV-Beitrag
    Der Rentenversicherungsbeitrag beträgt 2012 19,6% bisher 19,9%. Der Pauschalbeitrag bleibt wie bisher bei 15%. Nur Aushilfskräfte, die auf ihre Versicherungsfreiheit verzichtet haben und einen zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrag leisten, zahlen jetzt zusätzlich nur 4,6% anstatt 4,9%.
  • ELENA
    Die ELENA Meldungen sind nicht mehr erforderlich, den Hinweis der bisherigen Datenübermittlung ist nicht mehr in der Erklärung der Aushilfe enthalten.
  • Mögliche Änderungen im laufenden Jahr 2012 ?
    Unter Umständen wird die Minijoblohngrenze ab 01.07.2012 von 400€ auf 450€ steigen. Die Anhebung ist wahrscheinlich, da die Koalitionspartner diese bereits in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart hatten.
    Das Verfahren in der Rentenversicherungsfreiheit wird möglicherweise geändert, z.Zt. wird die Versicherungsfreit bei Minijobbern immer vorausgesetzt (15% Pauschalbeitrag). Unter Umständen wird dann die Versicherungsfreiheit nur auf Antrag gewährt, das Verfahren also umgekehrt. Wird die Versicherungsfreiheit nicht beantragt beträgt die Pauschale 19,6%.

Minijob 2011
Rechtliche Änderungen 2011
  • im Jahr 2011 wird keine Insolvenzgeld-Umlage erhoben, sie betrug bisher 0,41%,
  • die Umlage U2 (Mutterschaft) beträgt im Jahr 2011 künftig 0,14%, bisher 0,07%.
  • Ab 01.01.2011 ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 7 der Beitragsverfahrensordnung folgendes schriftlich vom Arbeitgeber den Entgeltunterlagen von geringfügig Beschäftigten (Minijobber) beizufügen:
  1. Erklärung des geringfügig entlohnten Beschäftigten, ob weitere Beschäftigungen vorliegen.
  2. Zusage des Beschäftigten, dem Arbeitgeber die Aufnahme weiterer Beschäftigungen anzuzeigen.

In unseren Formularen ist dieses bereits seit Jahren berücksichtigt. Gesetzlich wird kein Arbeitnehmer-Fragebogen oder ähnliches verlangt, sondern lediglich die schriftliche Bestätigung des Minijobbers über weitere Minijobs. Nur Arbeitgeber, die eine "allgemeine Quittung" für die Minijob-Lohnauszahlung verwenden, müssen einen Arbeitnehmerfragebogen oder ähnliches den Entgeltunterlagen beifügen.

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