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Minijob 2012
Rechtliche Änderungen ab 01. Januar 2012
- Umlage U1 (Umlage zum Ausgleich für Arbeitgeberaufwendungen
bei Krankheit)
2012 erhöht sich die Umlage U1 auf 0,7%
bisher 0,6%
- Insolvenzgeld
2012 wird wieder eine Insolvenzgeld-Umlage erhoben in Höhe
von 0,04%, sie betrug
bisher 0%,
- RV-Beitrag
Der Rentenversicherungsbeitrag beträgt 2012 19,6%
bisher 19,9%. Der Pauschalbeitrag bleibt wie bisher bei 15%. Nur
Aushilfskräfte, die auf ihre Versicherungsfreiheit verzichtet
haben und einen zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrag leisten,
zahlen jetzt zusätzlich nur 4,6%
anstatt 4,9%.
- ELENA
Die ELENA Meldungen sind nicht mehr erforderlich, den Hinweis
der bisherigen Datenübermittlung ist nicht mehr in der Erklärung
der Aushilfe enthalten.
- Mögliche Änderungen im laufenden Jahr
2012 ?
Unter Umständen wird die Minijoblohngrenze ab 01.07.2012
von 400€ auf 450€ steigen. Die Anhebung ist wahrscheinlich,
da die Koalitionspartner diese bereits in ihrem Koalitionsvertrag
vereinbart hatten.
Das Verfahren in der Rentenversicherungsfreiheit wird möglicherweise
geändert, z.Zt. wird die Versicherungsfreit bei Minijobbern
immer vorausgesetzt (15% Pauschalbeitrag). Unter Umständen
wird dann die Versicherungsfreiheit nur auf Antrag gewährt,
das Verfahren also umgekehrt. Wird die Versicherungsfreiheit nicht
beantragt beträgt die Pauschale 19,6%.
Minijob 2011
Rechtliche Änderungen 2011
- im Jahr 2011 wird keine Insolvenzgeld-Umlage
erhoben, sie betrug bisher 0,41%,
- die Umlage U2 (Mutterschaft) beträgt
im Jahr 2011 künftig 0,14%, bisher 0,07%.
- Ab 01.01.2011 ist gemäß §
8 Abs. 2 Nr. 7 der Beitragsverfahrensordnung folgendes schriftlich
vom Arbeitgeber den Entgeltunterlagen von geringfügig Beschäftigten
(Minijobber) beizufügen:
- Erklärung des geringfügig entlohnten
Beschäftigten, ob weitere Beschäftigungen vorliegen.
- Zusage des Beschäftigten, dem Arbeitgeber
die Aufnahme weiterer Beschäftigungen anzuzeigen.
In unseren Formularen ist dieses bereits
seit Jahren berücksichtigt. Gesetzlich wird kein Arbeitnehmer-Fragebogen
oder ähnliches verlangt, sondern lediglich die schriftliche
Bestätigung des Minijobbers über weitere Minijobs. Nur
Arbeitgeber, die eine "allgemeine Quittung" für
die Minijob-Lohnauszahlung verwenden, müssen einen Arbeitnehmerfragebogen
oder ähnliches den Entgeltunterlagen beifügen.
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